Grundpfandrecht
Das Grundpfandrecht steht oft im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung. Die kreditgebende Bank erhält das Grundpfandrecht als Sicherheit, was die Finanzierung erst möglich macht. Dabei kann das Grundpfandrecht erst dann aufgelöst werden, wenn das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. Bei einer Grundschuld kann es sich für den Kreditnehmer auch lohnen, die Grundschuld nicht aufzulösen nach der Rückzahlung des Darlehens, sondern sie gegebenenfalls für weitere Kredite als starke Sicherheit zu belassen. Das Grundpfandrecht wird bei Abschluss der Baufinanzierung in das Grundbuch eingetragen. Neben der Grundschuld sind auch die Hypothek und die Rentenschuld den Arten des Grundpfandrechts zuzuordnen.
Was ist ein Grundpfandrecht?
Darlehensgeber verlangen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie gewisse Sicherheiten. Grundpfandrechte sind Pfandrechte an Immobilien, die als Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen werden. Auf diese Weise sichert der Darlehensgeber seine Forderung gegenüber dem Darlehensnehmer ab. Er wird das Immobiliarverbraucherdarlehen in der Regel erst nach Eintragung des Grundpfandrechts an den Darlehensnehmer auszahlen. Die wichtigsten Grundpfandrechte sind die Grundschuld und die Hypothek. Kommt der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehen nicht nach, so kann die Bank ihre Ansprüche aus der Verwertung des Grundpfandrechtes befriedigen.
Wenn mehrere Darlehensgeber an der Finanzierung der Immobilie beteiligt sind, können mehrere Grundpfandrechte auf einer Immobilie lasten. In diesem Fall spielt die Reihenfolge der Eintragung (Rangfolge) eine wichtige Rolle für den Darlehensgeber. Wer an erster Stelle im Grundbuch eingetragen ist, der wird auch als erster bedient, wenn es zu einer Zwangsversteigerung kommt.
Verschiedene Arten von Grundpfandrecht
Beim Grundpfandrecht wird zwischen Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld unterschieden. Vor einigen Jahren war die Absicherung der Finanzierung über eine Hypothek üblich. Heute erfolgt die Inanspruchnahme des Grundpfandrechts in der Regel über eine Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Die beiden Arten unterscheiden sich in verschiedenen Punkten. Eine Hypothek ist eine enge Zweckerklärung, sie ist zweckgebunden und erlischt automatisch mit Abzahlung des Darlehens. Bei der Grundschuld gibt es jedoch weite und enge Zweckerklärungen. Der Unterschied bei der weiten Zweckerklärung liegt darin, dass sie nicht mit einem bestimmten Darlehen verknüpft sind, sondern für alle Schulden des Kunden gegenüber dem Darlehensgeber haften. So kann diese Haftung beispielsweise auch auf einen Autokredit ausgeweitet werden. Bei einer engen Zweckerklärung wird der Sicherungszweck genau definiert. Anders als bei der Hypothek erlischt die Grundschuld nicht automatisch. Sobald das Darlehen zurückgezahlt wurde, kann der Kreditnehmer von der Bank eine Löschungsbewilligung einfordern und die Grundschuld löschen lassen. Dies muss allerdings von einem Notar durchgeführt werden.
Hypothek | Grundschuld | Rentenschuld |
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