27. September 2017

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein beim Amtsgericht (Grundbuchamt) geführtes öffentliches Register. Es gibt Auskunft über die Rechtsverhältnisse, die ein Grundstück betreffen und genießt öffentlichen Glauben. Das Grundbuch informiert unter anderem über die Eigentumsverhältnisse und die mit einem Grundstück verbundenen Rechte bzw. die auf ihm liegenden Lasten. Zu nennen sind hier z.B. Vorkaufsrechte, Wegerechte, Dauerwohnrechte usw. Auch grundstücksgleiche Rechte können im Grundbuch eingetragen werden. Hierzu zählen das Erbbaurecht und das Wohnungseigentumsrecht. Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse von jedem Bürger eingesehen werden.

  • Das Grundbuch gliedert sich in die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und in die Abteilungen I, II und III.
  • Die Aufschrift informiert über das zuständige Amtsgericht, den Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblattes.
  • Das Bestandsverzeichnis enthält Angaben über die Lage des Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück), die Größe, die Bebauung und die Kulturart (Gartenfläche, Gebäudefläche usw.). Es stellt die inhaltliche Verbindung zum Katasterverzeichnis dar.
  • In Abteilung I werden die Eigentumsverhältnisse, in Abteilung II werden die Lasten und Beschränkungen und in Abteilung III werden die Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden) eingetragen.


Für jedes Grundstück wird neben dem Grundbuchblatt auch eine Grundakte geführt. Sie enthält alle Urkunden und gerichtlichen Protokolle, die zu den Eintragungen geführt haben.

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