3. Juli 2017

Bürgschaft

Die Bürgschaft ist nach § 765 BGB ein einseitig verpflichtender Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger (=Darlehensnehmer) eines Dritten (=Darlehensgeber). Durch diesen Vertrag verpflichtet sich der Bürge für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber einzustehen. Die Bürgschaft muss stets schriftlich abgefasst sein (§ 766 BGB). Darlehensgeber fordern in der Regel eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Das bedeutet, dass der Darlehensgeber den Bürgen bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers sofort zur Zahlung der Verbindlichkeiten heranziehen kann.

Der Bürge haftet unmittelbar für den säumigen Zahler. Der Darlehensgeber muss nicht z.B. durch eine Zwangsvollstreckung die Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers konkret nachweisen. Bürgschaften finden bei Baufinanzierungen selten Anwendung.

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