3. Juli 2017

Bearbeitungsgebühr

Von der Bank / Bausparkasse einmalig erhobene Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensantrages sind nicht mehr zulässig. Sie wird in der Regel bei der Auszahlung des Darlehens abgezogen.

Über die Zulässigkeit einer solchen Gebühr wird aktuell heftig gestritten. Zuletzt hat im Juni 2011 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Karlsruhe diese Klausel in den Verträgen einer beklagten Bank für unwirksam erklärt. Das Gericht machte in seiner Begründung deutlich, dass Banken eine solche Gebühr nur für konkret erbrachte Dienstleistungen im Interesse des Kunden erheben dürfen. Die Prüfung seiner Bonität sowie die Beratung des Kunden über die Höhe der Raten seien jedoch keine Dienstleistungen im Interesse des Kunden, denn diese Handlungen dienen nur zur Wahrung der Interessen der Bank, die einen Zahlungsausfall vermeiden möchte.

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