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Ausbaukosten können Grunderwerbsteuer erhöhen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer mittlerweile veröffentlichten Entscheidung erneut mit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer befasst.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer mittlerweile veröffentlichten Entscheidung erneut mit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer befasst (Urteil vom 3. März 2015, Az. II R 9/14). Er kam zu dem Ergebnis, dass Kosten für den Ausbau eines noch zu errichtenden Gebäudes als Steuergrundlage einzurechnen sein können. Und zwar auch dann, wenn die Aufträge hierfür vom Käufer des Grundstücks erteilt werden. In dem Fall erwarb der Käufer ein noch unbebautes Grundstück, auf das der Verkäufer einen Rohbau setzen sollte. Dass die Kosten hierfür Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sind, steht nicht im Streit. Der Ausbau des Objekts aber sollte durch vom Käufer selbst beauftragte Unternehmer geschehen.

Nun stellten die Finanzrichter fest, dass auch die Kosten für den Ausbau womöglich für die Berechnung der Steuer einzubeziehen sind. Das gilt dann, wenn die künftigen Auftragnehmer mit dem Grundstücksverkäufer eng verbunden sind, sei es personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich, oder wenn es zwischen diesen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit gibt und dem Käufer die Ausbauarbeiten nebst Preis dafür schon beim Grundstückskauf konkret angeboten wurden.

Ob dies geschehen war, muss die Vorinstanz klären, an die die Sache zurückverwiesen wurde.

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