3. Juli 2017

Sondereigentum

Sondereigentum ist das Eigentumsrecht an einer Wohnung (Eigentumswohnung). Es kann auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z.B. Arztpraxen, Geschäftsräumen, Lagerräumen) bestehen. Das „Wohnungseigentum“ besteht aus dem Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum wie z.B. Grundstück, Treppenhaus, Dach usw. Das Sondereigentum wird genau wie das Gemeinschaftseigentum durch die Teilungserklärung begründet. Die Unterscheidung in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist sehr bedeutsam, weil sie Auswirkung auf die Kosten hat, die entweder der Eigentümer alleine oder die Gemeinschaft zu tragen hat. So muss z.B. genau definiert werden, wann bzw. bis zu welchem Punkt Abwasser- und Heizungsrohre zum Sondereigentum gehören und wann zum Gemeinschaftseigentum.

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