7. Juni 2021 Immobilienkauf

Was ist das Notwegrecht?

Wie gelangt man zu seinem Grundstück, wenn es keinen direkten Zugang zum öffentlichen Wegenetz hat? Meistens über das Grundstück eines anderen. Gestattet dieser das Betreten jedoch nicht, kann ein Notweg eingeräumt werden. Doch gilt der auch für die Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug? Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs lesen Sie hier.

Grundsätzlich benötigen Eigentümer eine Anbindung zum öffentlichen Wegenetz, um ihr Grundstück ordnungsgemäß nutzen zu können. Besteht kein direkter Zugang, ist das Grundstück gegebenenfalls nur über ein angrenzendes Nachbargrundstück zu erreichen. Der Hinterhausnachbar erhält in diesem Fall ein Durchgangsrecht, das sogenannte Wegerecht. Gestattet der Vorderhausnachbar den Zugang über sein Grundstück nicht, kann dem Hinterhausnachbar nach § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Notweg eingeräumt werden. Dabei bezieht sich das Notwegrecht in erster Linie auf den Zugang, nicht aber die Zufahrt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Bezug auf die Erreichbarkeit von Wohngrundstücken mit Kraftfahrzeugen nun folgendes entschieden: 

Grundsätzlich wird ein Notwegrecht nur dann erteilt, wenn der Eigentümer des hinteren Grundstücks unbedingt auf den Notweg angewiesen ist. Sollte ein anderer ausreichender Zugang zur öffentlichen Straße bestehen, ist ein Notwegrecht ausgeschlossen – auch wenn die Verbindung umständlich oder unbequem ist. In der Regel setzt die ordnungsgemäße Benutzung bei einem Wohngrundstück auch die Erreichbarkeit mit dem Auto oder anderen Kraftfahrzeugen voraus – allerdings nicht ausnahmslos. 

Wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr aufgrund der besonderen Lage oder des planerischen Konzepts von den einzelnen Wohngrundstücken ferngehalten werden soll, kann ein Notwegrecht nicht verlangt werden. Die Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug ist in solch einem Fall also nicht Bestandteil der ordnungsmäßigen Nutzung – entsprechend muss ein Notwegrecht für die Zufahrt auch nicht eingeräumt werden. 

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