Vorhabensbeginn bei KfW-Förderung beachten!
Denn vereinfacht gesagt gilt bei den allermeisten Förderungen: Erst beantragen, dann bauen, sanieren oder kaufen. Doch es gibt auch erlaubte Abweichungen von diesem Schema.
Das normale Vorgehen
Wer eine KfW-Förderung beantragt, geht normalerweise wie folgt vor:
1. Sachverständigen bzw. Energieberater beauftragen
2. Antrag auf Förderung stellen
3. Liefer-, Leistungs- oder Kaufvertrag unterschreiben
4. Bau-, Sanierungs- oder Kaufvorhaben starten
Die erlaubte Abweichung
Wird ein Förderkredit im Rahmen des Programms „BEG Wohngebäude – Kredit Effizienzhaus (261)“ beantragt, kann vom normalen Vorgehen abgewichen werden, um die Fristen für Bereitstellung, Abruf und Mitteleinsatz im Kreditprozess besser berücksichtigen zu können.
Ausgangspunkt: Dokumentiertes Beratungsgespräch
Zentrale Voraussetzung für die erlaubte Abweichung ist ein dokumentiertes Beratungsgespräch. Hat dieses stattgefunden, können Liefer- und Leistungsverträge mit Bauunternehmen oder Handwerkern auch schon vor Beantragung der Förderung abgeschlossen werden.
Wichtig ist, dass die eigentlichen Bauarbeiten trotzdem erst nach der Beantragung starten dürfen. Vorher können jedoch bereits vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden.
Was sind vorbereitende Maßnahmen?
Darunter versteht man zum Beispiel:
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Abriss bestehender Gebäude, Flächenbereinigung, Einebnung, Planierung, Felsabbau und Sprengungen
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Bodenuntersuchung, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden
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Baustellenvorbereitung, Sicherung des Grundstücks, Entwässerung, Anlegen von Zufahrtswegen und Untergründen für Baufahrzeuge
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Bei Sanierungen die Erkundung der vorhandenen Bausubstanz und Statik
Das abweichende Vorgehen
Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich folgender Ablauf des Förderantrags:
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Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW, einschließlich Dokumentation zu Förderbedingungen, Voraussetzungen und Förderhöhe
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Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen mit Bauunternehmen und Handwerkern
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Möglicher Beginn der vorbereitenden Maßnahmen
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Antragstellung im Förderprogramm „BEG Wohngebäude – Kredit Effizienzhaus (261)“
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Beginn der Bauarbeiten
Und wie verhält es sich mit Kaufverträgen?
Die KfW sieht einen Kaufvertrag nicht als Liefer- und Leistungsvertrag an, sondern als Vorhabensbeginn. Somit kann bei einem Kauf das abweichende Vorgehen nicht angewendet werden – der Förderantrag muss vor der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags erfolgen.