10. Oktober 2018 Immobilienkauf Benjamin Papo

Sonder-Afa: Nichts für große Bauträger – oder doch?

Eine neue Förderung für den Mietwohnungsbau ist beschlossene Sache. Dazu verabschiedete die Bundesregierung jüngst einen entsprechenden Gesetzesentwurf – der allerdings im letzten Augenblick noch einmal geändert wurde. Wie die neue Sonder-Afa nun aussieht und an welchen wichtigen Stellen nachgebessert wurde, lesen Sie hier.

Die Große Koalition macht bei der Förderung von Wohnraum weiter Nägel mit Köpfen. Nachdem Eigennutzer seit Neuestem vom Baukindergeld profitieren, unterstützt der Bund nun auch private Investoren. Denn zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung hat er eine Sonder-Afa (Absetzung für Abnutzung) eingeführt. Sie soll steuerliche Anreize für den Bau neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment schaffen.

Die Details zur Sonder-Afa

Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Sonder-Afa wurde in einer Kabinettssitzung Mitte September beschlossen. Demnach können Investoren zusätzlich zur linearen Afa (zwei Prozent) jeweils weitere fünf Prozent als Sonder-Afa absetzen – und das jährlich über vier Jahre hinweg. Die Förderung gilt für Bauanträge, die zwischen dem 31. August 2018 und dem 31. Dezember 2021 gestellt werden. Ganz gleich, ob die neuen Mietwohnungen durch Neubau, Dachaufstockung, -ausbau oder Umwidmung von Gewerbefläche entstehen.

Allerdings ist die Sonder-Afa an ein paar Einschränkungen geknüpft. So dürfen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht höher als 3.000 Euro pro Quadratmeter sein. Die Wohnungen müssen mindestens zehn Jahre lang vermietet werden.

Werden all diese Bedingungen erfüllt, können Investoren bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter abschreiben. Übrigens: Eine Mietobergrenze für den geförderten Wohnraum gibt es nicht. Auch eine Gebietsbeschränkung, wie sie in der 2016 gescheiterten Sonder-Afa geplant war, besteht nicht.

Sonder-Afa an wichtigen Stellen nachgebessert

Große Bauträger würden kaum von der neuen Förderung profitieren, meint der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. Denn die Sonder-Afa fällt unter die EU-Regelung zu De-minimis-Beihilfen. Diese begrenzen den Förderwert für einen Zeitraum von drei Jahren auf 200.000 Euro.

Doch genau an dieser wichtigen Stelle soll laut GdW nachgebessert werden. Der Rahmen von 200.000 Euro soll weiter ausgelegt werden. „Demnach geht es nicht mehr um den effektiven, jetzt erzielten Steuervorteil. Der Steuervorteil ist nun so zu sehen, dass er den Einsatz von Finanzierungsmitteln ersetzt“, so der GdW zur Immobilien Zeitung (Ausgabe 39). „Damit wird nur der Zinsvorteil auf den Steuervorteil angerechnet.“ Für den Verband ist das ein guter Ansatz. „Für ein Unternehmen wäre es dann möglich, viel mehr geförderte Wohnungen zu bauen“, sagte der GdW zur Immobilien Zeitung.

Eine wichtige Änderung. Denn ohne diese Nachbesserung würde die Sonder-Afa nicht einmal für 30 zusätzliche Wohnungen sorgen. Das hatte der GdW errechnet. Demnach würde in drei Jahren nur der Bau von 27 Wohnungen à 70 Quadratmeter gefördert werden.

Die erweiterte Auslegung des Rahmens von 200.000 Euro wäre aber nicht die einzige Stelle, an der kurzfristig nachgebessert wurde: Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah vor, dass andere Fördermittel nicht angerechnet werden sollten. Doch diese Einschränkung wurde laut GdW gekippt. „Das ursprüngliche Kumulationsverbot mit anderen Förderungen für die soziale Wohnraumförderung und die KfW-Programme wurden aufgehoben“, heißt es vom Verband.

Kritik an der Sonder-Afa

Ist die Sonder-Afa eine Förderung, die den Wohnungsmangel in Deutschland beseitigen kann? Immobilienverbände sind skeptisch. Sie befürchten, dass durch die befristete Förderung die Baupreise zwischenzeitlich weiter steigen. Darum wollen sie die lineare Abschreibung dauerhaft anheben – von zwei auf drei Prozent. So könne man der aktuellen Wertminderung von Wohngebäuden entgegenwirken, meint der GdW. Es sind also noch ein paar Nägel mit Köpfen übrig – vor allem was den Neubau im großen Stil betrifft.

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