Kommt die geteilte Provision beim Immobilienkauf?
„Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ – so nennt sich das Vorhaben der Bundesregierung offiziell. Ursprünglich sollte damit wie bei Vermietungen auch beim Kauf von Immobilien das Bestellerprinzip eingeführt werden und zudem die Maklercourtage gesetzlich auf 2 % gedeckelt werden. Hintergrund sind die zwischen den Bundesländern abweichenden Gepflogenheiten, wer die Maklercourtage bezahlt und wie viel. Auch die aus Sicht des Gesetzgebers sehr hohen Maklercourtagen in Ballungsräumen sollten damit gesenkt werden. Beide Inhaltspunkte sind mittlerweile im Entwurf nicht mehr zu finden. Die Deckelung verschwand ganz und aus dem Bestellerprinzip wurde eine 50:50-Aufteilung der Courtage zwischen Käufer und Verkäufer.
Zentraler Immobilien Ausschuss ZIA begrüßt die Regelung – mit einer Ausnahme
Der Spitzenverband der Immobilienwirtschaft ZIA befürwortet grundsätzlich die vorgesehene 50-Prozent-Teilung der Maklerprovision bei beidseitiger und einseitiger Beauftragung mit bundesweiter Geltung, so Sun Jensch, Geschäftsführerin des ZIA, bei einer Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestags Ende Januar. Nicht akzeptabel sei jedoch die Regelung, dass der Käufer seinen Teil der Rechnung erst dann begleichen müsse, wenn der Verkäufer nachgewiesen hat, dass er den Makler bezahlt hat.
Immobilienverband Deutschland IVD ist zufrieden
Der Maklerverband IVD findet die geplante 50-Prozent-Neuregelung gut. In einer Stellungnahme heißt es: „Das Vorhaben entspricht im Wesentlichen dem Selbstverständnis der Branche, die sich als Vermittler zwischen den Parteien eines Kaufvertrages versteht.” Damit würde das Vorgehen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, in denen eine Provisionsteilung immer schon üblich war, für alle festgeschrieben werden. Diese eingespielte Regelung ist vor allem im Sinne des Verbraucherschutzes wichtig, da der Makler damit auch dem Käufer verpflichtet ist, ihn umfassend zu beraten.
So geht es weiter
Der aktuelle Gesetzentwurf kann noch geändert werden. Darüber wird der Bundestag voraussichtlich Mitte Februar beraten und den Entwurf dann beschließen. Nach derzeitigem Stand soll das Gesetzesvorhaben bis spätestens März 2020 dem Bundesrat vorgelegt werden. In Kraft treten werden die Neuregelungen nach einer Übergangsphase voraussichtlich im Herbst 2020.