27. Mai 2020 Baufinanzierung Benjamin Papo

In Zukunft „halbe-halbe“ bei den Maklerkosten

Vor wenigen Tagen beschloss der Bundestag die geplante Neuregelung der Maklerkosten: Käufer und Verkäufer sollen sich bei einem privaten Immobilienkauf in Zukunft die Zahlung der Provision teilen. Damit werden Käufer bei diesem Posten der Erwerbsnebenkosten entlastet. Die Zustimmung des Bundesrats vorausgesetzt, tritt das neue Gesetz wahrscheinlich Anfang 2021 in Kraft. Wir haben die Details für Sie.

„Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ – so nennt sich das Vorhaben der Bundesregierung offiziell. Ursprünglich sollte damit wie bei Vermietungen auch beim Kauf von Immobilien das Bestellerprinzip eingeführt werden und zudem die Maklercourtage gesetzlich auf 2 % gedeckelt werden. Hintergrund sind die zwischen den Bundesländern abweichenden Gepflogenheiten, wer die Maklercourtage bezahlt und wie viel. Auch die aus Sicht des Gesetzgebers sehr hohen Maklercourtagen in Ballungsräumen sollten damit gesenkt werden.  

Beide Inhaltspunkte waren jedoch politisch umstritten und wurden im Zuge der Beratungen immer wieder geändert. In dem Entwurf, der nun am 14. Mai im Bundestag verabschiedet wurde, ist die Deckelung nicht mehr zu finden. Und aus dem Bestellerprinzip wurde eine 50:50-Aufteilung der Courtage zwischen Käufer und Verkäufer. Dennoch ist der gefundene Kompromiss eine gute Nachricht für Immobilienkäufer: Mit der Neuregelung kann in Zukunft eine Menge Geld gespart werden, denn die Courtage zählt meistens zu den größten Posten bei den Erwerbsnebenkosten.  

Praktikable Lösung zum Nachweis der Zahlung 

Lange war unklar, wie nachgewiesen werden sollte, dass die Provision tatsächlich hälftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wurde. Dieser Punkt ist deshalb so wichtig, weil es die 50 %-Regelung zwar in elf Bundesländern bereits gab, die Aufteilung in der Realität aber oftmals Verhandlungssache war. Damit soll nun Schluss sein. Der Makler kann gegenüber dem Käufer selbst nachweisen, dass er die Hälfte der Courtage bereits vom Verkäufer erhalten hat – etwa durch Vorlage eines Bankauszugs. Ferner hat der Bundestag eine neue Formvorschrift für einen Maklervertrag eingeführt: Er bedarf künftig der Textform, eine mündliche Absprache genügt nicht mehr. 

Immobilienverband Deutschland IVD ist zufrieden 

Der Maklerverband IVD findet die Neuregelung gut. In einer Stellungnahme heißt es: „Das Vorhaben entspricht im Wesentlichen dem Selbstverständnis der Branche, die sich als Vermittler zwischen den Parteien eines Kaufvertrages versteht.“ Der IVD beschreibt die Folgen der Neuregelung wie folgt: „Die Teilung soll für zwei Fallgruppen gelten. Die erste betrifft den Fall, in dem Verkäufer und Käufer beide einen Maklervertrag schließen. Diese Konstellation dürfte die häufigste sein, in der also zunächst zwischen Makler und Verkäufer ein provisionspflichtiger Maklervertrag geschlossen wird, zum Beispiel mit einer Provision in Höhe von 3 % zuzüglich Umsatzsteuer. Der Makler bietet das Objekt anschließend öffentlich an, worauf sich ein Interessent meldet. Mit diesem schließt der Makler ebenfalls einen Maklervertrag. Die vereinbarte Provision beträgt gleichlautend 3 % plus Umsatzsteuer. Die zweite – deutlich seltenere Konstellation – betrifft den Fall, in dem nur der Verkäufer oder Käufer einen Maklervertrag schließt. In dieser Fallkonstellation gilt künftig, dass der Zweite nicht mehr zahlt als der Erste."   

So geht es weiter 

Nach der Verabschiedung im Bundestag muss noch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmen – dies gilt als sehr wahrscheinlich. Nach der anschließenden Verkündigung tritt das Gesetz sechs Monate später in Kraft, also voraussichtlich Anfang 2021. 

Übersicht