11. März 2021 Benjamin Papo

Aktuelles Urteil zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

Der Bundesfinanzhof hat das bestehende Urteil zur Kaufpreisaufteilung aufgehoben und an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen. Hauptgrund hierfür ist die Tatsache, dass die bei der Berechnung zugrundeliegende Arbeitshilfe falsche Werte ermittelt hatte. Damit steigen nun auch die Erfolgsaussichten für laufende Einspruchsverfahren. Lesen Sie hier mehr über die Hintergründe.

Heiner Röttger, Steuerberater und Partner der Münsteraner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Schumacher, erklärt die Aufgabe einer Kaufpreisaufteilung: „Sie erfolgt immer dann, wenn ein bebautes Grundstück zum Zweck der Vermietung erworben wird. Dann wird der vertraglich vereinbarte Immobilienkaufpreis in Grundstück und Gebäude geteilt, um so die Bemessungsgrundlage des Gebäudes für die steuerliche Abschreibung und letztlich für die Ermittlung der Steuerschuld festzustellen.“

Fehlerhafte BMF-Arbeitshilfe

Für diese Berechnung hatte die Finanzverwaltung eine Excel-Datei zur Verfügung gestellt, die „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ – besser bekannt als BMF-Arbeitshilfe. „Dabei entstanden allerdings mehrfach Berechnungen, bei denen zu hohe Werte auf Grund und Boden entfielen und zu niedrige auf die Gebäude“, so Röttger weiter.  

Im Gegensatz zu den Gebäuden können Kosten für erworbene Grundstücke jedoch nicht per Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Aufgrund der fehlerhaften Werteverteilung hätten Käufer also letztlich zu viele Steuern gezahlt.  

Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag vermerken

In einem ersten Urteil bekamen die klagenden Käufer nun Recht. Konkret bedeutet das, dass die Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag erfolgen sollte – mit ausführlicher Begründung, wie die Aufteilung vorgenommen wurde. Weicht das Finanzamt davon ab, kann es sich jetzt nicht mehr auf die Arbeitshilfe berufen. 

Einspruchsverfahren haben mit diesem Urteil nun eine weitaus bessere Aussicht auf Erfolg. Bei hohen Streitwerten empfiehlt es sich, einen Gutachter hinzuziehen. Steuerberater gehen davon aus, dass die zugrundeliegende Excel-Datei überarbeitet wird – wann, ist jedoch noch unklar.

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