Aktuell: Gericht gibt Makler Recht
Das Landgericht Frankenthal entschied mit seinem Urteil vom 07.05.2021, Az. 1 O 40/20, dass ein Makler die Pflicht hat, seine Auftraggeber vor Risiken beim Immobiliengeschäft zu warnen. Zweifelt er an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten, muss er vom Verkauf abraten. Für finanzielle Einbußen des potentiellen Käufers haftet der Makler in solchen Fällen nicht.
Der konkrete Fall
Ein Makler wurde vom Eigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt. Eine Interessentin meldete sich beim Makler, informierte sich über das Objekt und führte die anschließenden Verkaufsgespräche direkt mit dem Verkäufer. Der Makler hatte allerdings Zweifel an der Solvenz der Interessentin und teilte dies seinem Auftraggeber mit. Ein Kaufvertrag kam daher mit der Interessentin nicht zum Abschluss und das Objekt wurde an einen Dritten veräußert.
Interessentin erhebt Klage
Die enttäuschte Interessentin verklagte daraufhin den Makler auf Schadenersatz. Die Begründung: Der Makler hätte den Verkauf zu Unrecht vereitelt. Im Vertrauen auf den Abschluss des Kaufvertrags hatte die Interessentin bereits rund 30.000 Euro in den geplanten Umzug investiert.
Makler handelte korrekt
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es sei vielmehr die Pflicht eines Maklers, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen, so das Landesgericht Frankenthal. Im konkreten Fall habe kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden. Die Interessentin habe demnach die Kosten – die darüber hinaus unverhältnismäßig hoch seien – selbst zu tragen. Sie habe zudem viel zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen.